Beschäftigen Sie ausländische Arbeiter, angelernte Arbeitskräfte oder nicht anerkannte Arbeitskräfte? § 19c AufenthG ist Ihr rechtlicher Weg
Was ist das Arbeitsvisum nach § 19c AufenthG?
Gemäß § 19c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dürfen deutsche Arbeitgeber Nicht-EU-Bürger für eine Beschäftigung einstellen, unabhängig von der formellen Anerkennung ihrer Qualifikationen, sofern eine spezifische Regelung in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder ein zwischenstaatliches Abkommen diese Tätigkeit zulässt. In der Praxis ist dies der primäre Rechtsweg für Arbeiter, angelernte Arbeitskräfte, LKW-Fahrer aus Drittstaaten, Pflegekräfte aus dem Ausland (neues Gesetz), Saisonarbeitskräfte und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Westbalkanregelung einreisen.
Vorteile von § 19c AufenthG für Arbeitgeber
- Ausländische Arbeitnehmer einstellen, ohne dass eine offiziell anerkannte deutsche Berufsqualifikation erforderlich ist, wodurch sich der Talentpool weit über die Wege der Fachkräfteeinwanderung hinaus erweitert
- Nutzung des Quotenverfahrens nach der Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) für Staatsangehörige aus sechs Balkanländern zur Aufnahme einer beliebigen Beschäftigung; eine Vorabgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit ist seit Juni 2024 möglich
- Rechtsgrundlage für Telearbeits- und Digital-Nomaden-Modelle, bei denen der Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, aber ausschließlich für einen nichtdeutschen Arbeitgeber tätig ist
Häufige Herausforderungen für Personalabteilungen im Zusammenhang mit der Einwanderung nach § 19c AufenthG
Die Bewältigung des behördenübergreifenden Einwanderungsverfahrens in Deutschland und das Zusammenspiel zwischen dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der Beschäftigungsverordnung (BeschV) und dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellen eine der komplexesten Compliance-Herausforderungen für Personal- und Global-Mobility-Teams dar.
- Unklarheiten beim Wahlverfahren: Die Entscheidung zwischen der Westbalkanregelung, § 19c Abs. 2 (Wahlverfahren für praktische Qualifikationen) oder branchenspezifischen Bestimmungen der BeschV erfordert fundierte rechtliche Kenntnisse des Fachkräfteeinwanderungsrahmens
- Komplexität der Arbeitgeberbindung: Da die in § 19c vorgesehenen Mittel an den Arbeitgeber gebunden sind, erfordern Szenarien eines Arbeitsplatzwechsels ein sorgfältiges Management, um einen Statusverlust zu vermeiden
- Quotendruck: Aufgrund der Obergrenze von 50.000 Personen pro Jahr im Rahmen der Westbalkanregelung und der monatlichen Teilquoten ist der richtige Zeitpunkt für die Beantragung der Vorabzustimmung der Bundesanstalt für Arbeit entscheidend; bei verspäteter Antragstellung gehen Quotenplätze verloren
- Koordination zwischen mehreren Behörden: Die Anträge erfordern die Genehmigung durch die BA, die Bearbeitung durch die Ausländerbehörde und die Visumserteilung durch das Konsulat – drei separate Behörden mit jeweils eigenen Fristen
- Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland – Compliance: Arbeitgeber müssen tarifgerechte Bezahlung nachweisen, Beschränkungen für reglementierte Berufe vermeiden und für jeden Teilbereich eine korrekte Dokumentation führen