Möchten Sie Fachkräfte aus dem Ausland langfristig einstellen? Der Arbeitgeberwechselprozess in Deutschland ist der entscheidende Faktor für die Einhaltung der Vorschriften
Was versteht man in Deutschland unter einem Arbeitgeberwechsel?
Ein Arbeitgeberwechsel in Deutschland ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, das Nicht-EU-Bürger durchlaufen müssen, wenn sie im Rahmen einer deutschen Arbeitserlaubnis den Arbeitsplatz wechseln. Gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2024 sind die meisten Aufenthaltsgenehmigungen, einschließlich der Blauen Karte EU und des Fachkräftevisums nach § 18a/§ 18b, zunächst an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Dies erfordert eine formelle Meldung oder die vollständige Genehmigung durch die Ausländerbehörde und gegebenenfalls die Bundesagentur für Arbeit, bevor der Arbeitnehmer rechtmäßig die Arbeit in Ihrem Unternehmen aufnehmen kann.
Deutschland: Leistungen bei Arbeitgeberwechsel für neue Arbeitgeber
- Stellen Sie qualifizierte IT-Fachkräfte, medizinisches Fachpersonal und andere Fachkräfte ein, die bereits in Deutschland leben – ein Visumverfahren beim Konsulat ist nicht erforderlich
- Schnelleres Onboarding als bei einer internationalen Einstellung: keine Visumsprozedur, keine Verzögerungen durch Umzugsflüge, Fachkräfte, die bereits mit den deutschen Arbeitsnormen vertraut sind
- Verfahren zur Gewährleistung des langfristigen Aufenthaltsrechts des Arbeitnehmers und seiner Mobilitätsrechte innerhalb der EU im Rahmen der Blauen Karte EU
Häufige Herausforderungen im Personalwesen angesichts der Änderungen bei deutschen Arbeitgebern
Die gleichzeitige Bewältigung der Meldung bei der Ausländerbehörde, der Überprüfung durch die Bundesagentur und des Verfahrens zur Änderung der Aufenthaltsgenehmigung gehört zu den am häufigsten missverstandenen Compliance-Aufgaben, mit denen Personalabteilungen bei der Rekrutierung von Fachkräften aus dem Ausland konfrontiert sind, die sich bereits in Deutschland aufhalten.
- Unklare Genehmigungsvorschriften: Die Unterscheidung zwischen Meldepflicht und vorheriger Genehmigung für Inhaber der Blue Card (in den ersten 12 Monaten vs. danach) überrascht Personalabteilungen und birgt das Risiko von illegaler Beschäftigung
- Lücken in der Krankenversicherung: Eine Unterbrechung zwischen zwei Arbeitsverträgen kann zu einer Unterbrechung des gesetzlichen Versicherungsschutzes führen; Personalabteilungen müssen die Übergangsdaten sorgfältig koordinieren
- Einhaltung der Gehaltsschwelle: Der neue Arbeitgeber muss die Gehaltsschwelle für die Blaue Karte EU 2026 (50.700 € bzw. 45.934,20 € für Engpassberufe) eigenständig bestätigen, bevor der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt
- Terminrückstände bei den Ausländerbehörden in Städten wie Berlin, Frankfurt und München können zu wochenlanger Ungewissheit führen
- Unstimmigkeiten bei der Art der Aufenthaltsgenehmigung: Manche Arbeitnehmer haben möglicherweise Anspruch auf eine Umwandlung in eine EU-Blue-Card bei einem Arbeitgeberwechsel; Personalabteilungen übersehen dies jedoch häufig, wenn sie nicht fachkundig beraten werden