Zusammenfassung
- Ein bezahltes Praktikum gilt nach deutschem Ausländerrecht als Beschäftigung; die Dauer (selbst wenn sie nur zwei Wochen beträgt) ändert nichts an dieser Einstufung.
- Die Nebenbestimmung der EU-Blue Card kann die Beschäftigung auf den ursprünglichen Arbeitgeber beschränken, sodass jede Tätigkeit für ein neues Unternehmen bis zur Überprüfung unzulässig ist.
- Nach zwei Jahren ist ein Arbeitgeberwechsel im Rahmen einer Blue Card ohne vorherige Genehmigung zulässig, allerdings muss die neue Tätigkeit weiterhin die Voraussetzungen für eine Blue-Card-berechtigte Beschäftigung erfüllen; ein Praktikum, das unterhalb der Schwelle liegt, tut dies in der Regel nicht.
- Die Personalabteilung muss die eigentliche Arbeitserlaubnis und das Begleitblatt prüfen, bevor die Einarbeitung beginnt; wird dies nicht beachtet, haftet das Unternehmen wegen unerlaubter Beschäftigung.
Frage: Kann ein Arbeitnehmer eine bereits vorhandene EU-Blue-Card für ein bezahltes zweiwöchiges Praktikum nutzen, wenn diese für einen früheren Arbeitgeber ausgestellt wurde und das Arbeitsverhältnis dort bereits beendet ist?
Antwort:
Nicht ohne vorherige Prüfung der Aufenthaltsgenehmigung. Ein bezahltes Praktikum wird nach deutschem Ausländerrecht in der Regel wie eine reguläre Beschäftigung behandelt, es sei denn, es handelt sich um eine obligatorische Studienleistung. Eine EU-Blue Card ist im ersten Jahr an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden; nach zwei Jahren sind Arbeitgeberwechsel zulässig, doch muss die neue Stelle weiterhin die Voraussetzungen für die Blue Card erfüllen. Ein schlecht bezahltes Praktikum erfüllt diese Voraussetzungen wahrscheinlich nicht. Die Personalabteilung sollte vor der Einstellung die Aufenthaltsgenehmigung und die Nebenbestimmungen prüfen.
Szenarioübersicht
Was die Personalabteilung vor der Einarbeitung dieses Praktikanten wissen muss
Die rechtliche Lage
Nach deutschem Einwanderungsrecht wird ein bezahltes Praktikum in der Regel als reguläre Beschäftigung behandelt, es sei denn, es handelt sich um ein Pflichtpraktikum. Die Arbeitserlaubnis im Rahmen der EU-Blue-Card richtet sich nach den Genehmigungsbedingungen, und die Nebenbestimmung regelt, ob der Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen arbeiten darf. In vielen Fällen wird darin der ursprüngliche Arbeitgeber genannt oder die Beschäftigung auf eine bestimmte Branche beschränkt; daher muss das eigentliche Dokument geprüft werden.
Der praktische Weg nach vorn
Befindet sich die Karte in der Karenzfrist bei Arbeitslosigkeit, darf der Inhaber in Deutschland bleiben und eine neue anrechnungsfähige Beschäftigung suchen, darf jedoch keine bezahlte Arbeit aufnehmen, ohne die Nebenbestimmung zu bestätigen. Hat die Phase nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer bereits begonnen, gelten flexiblere Regeln für einen Arbeitgeberwechsel, doch muss die neue Stelle weiterhin die Gehalts- und Zulassungsvoraussetzungen der EU-Blue-Card erfüllen. Ein typisches bezahltes Praktikum liegt in der Regel unterhalb der Blue-Card-Schwelle und ist daher nicht anrechnungsfähig.
HR-Leitfaden
- Besorgen Sie sich vor jedem Einstellungsgespräch die physische Blue Card und das dazugehörige Begleitblatt und prüfen Sie diese; stellen Sie sicher, ob die Arbeitserlaubnis uneingeschränkt oder auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt ist.
- Stellen Sie fest, ob die Stelle die Beschäftigungskriterien für die Blue Card erfüllt. Liegt das Praktikumsgehalt unter dem geltenden Schwellenwert, kann das Beschäftigungsverhältnis nicht im Rahmen der Blue Card abgedeckt werden, und es ist ein separater Genehmigungsweg erforderlich.
- Nehmen Sie den Praktikanten erst dann in die Gehaltsabrechnung auf, wenn Ihnen eine schriftliche Bestätigung über den genehmigten Arbeitsstatus vorliegt; davon auszugehen, dass eine gültige Karte für alle Beschäftigungsverhältnisse gilt, ist ein häufiger und kostspieliger Fehler.
- Ist der Auftrag wirtschaftlich von Bedeutung, prüfen Sie, ob eine befristete Arbeitserlaubnis für Fachkräfte oder eine neu definierte Aufgabenstellung in Frage kommen könnte; ein zweiwöchiges Probepraktikum gemäß § 20 AufenthG (Probezeit für Fachkräfte) könnte eine vorschriftsmäßige Alternative darstellen.
Wesentliche Risiken
- Risiko einer unzulässigen Beschäftigung: Die Einstellung eines bezahlten Praktikanten ohne Überprüfung der Arbeitserlaubnis kann für das Unternehmen Geldstrafen nach sich ziehen und für den Mitarbeiter zu Einwanderungsproblemen führen, selbst bei kurzen Praktika.
- Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung während der Einarbeitungsphase: Wenn die Aufenthaltsgenehmigung abläuft, ohne dass rechtzeitig ein Antrag auf Erneuerung oder Verlängerung gestellt wurde, kann der Mitarbeiter während des Praktikums sowohl sein Aufenthalts- als auch sein Arbeitsrecht verlieren.
- Falsche Einstufung von Praktika: Es kommt häufig zu Compliance-Problemen, wenn Unternehmen davon ausgehen, dass für ein kurzes oder informelles Praktikum keine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. In den meisten Fällen werden bezahlte Praktika nach den Einwanderungsbestimmungen weiterhin als Beschäftigungsverhältnis behandelt.
Häufig gestellte Fragen: EU-Blue-Card und bezahlte Praktika bei einem neuen deutschen Arbeitgeber
Dies betrifft die folgenden Anwendungsfälle:
- Darf ein Inhaber einer Blue Card in Deutschland während der dreimonatigen Karenzzeit bei Arbeitslosigkeit für einen neuen Arbeitgeber arbeiten?
- Benötigt ein Nicht-EU-Bürger, der sich bereits in Deutschland aufhält, für ein bezahltes zweiwöchiges Praktikum eine Arbeitserlaubnis?
- Was steht im Anhang zur deutschen EU-Blue-Card über die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber?
- Können wir einen Bewerber aus einem Nicht-EU-Land einstellen, der über eine gültige deutsche Blue Card aus einer früheren Beschäftigung verfügt?
- Gilt ein Praktikum in Deutschland nach dem Aufenthaltsgesetz als Beschäftigung?
- Bedeutet die Zweijahresregel bei der EU-Blue-Card, dass ein Arbeitnehmer danach jede beliebige Stelle annehmen darf?
- Welchen Gehaltsmindestbetrag muss ein Praktikum erfüllen, um im Rahmen der deutschen EU-Blue-Card-Regelung anerkannt zu werden?
- Kann ein indischer Staatsangehöriger seine bestehende EU-Blue-Card für einen kurzen Einsatz bei einem anderen deutschen Unternehmen nutzen?
- Was ist der Unterschied zwischen einem Pflichtpraktikum und einem freiwilligen Praktikum nach deutschem Ausländerrecht?
- Kann ein Inhaber einer Blauen Karte eine Probearbeit gemäß § 20 AufenthG ohne neue Genehmigung aufnehmen?
- Was versteht man in Deutschland unter Schwarzarbeit und mit welchen Bußgeldern müssen Personalabteilungen rechnen?
- Kann ein ukrainischer Staatsangehöriger, der im Besitz einer EU-Blue-Card von einem früheren Arbeitgeber ist, ein bezahltes Praktikum in unserem Unternehmen absolvieren?




