Business Immigration
einfach gemacht
  • Umfassende Unterstützung bei Visum und Einwanderung
  • Fachkundige Beratung und technologiegestützte Umzugslösungen
  • Unterstützung bei der Registrierung des Steuerwohnsitzes und der Einhaltung der Vorschriften
  • Nahtlose Umsiedlung für Mitarbeiter und ihre Familien
Wachse mit Jobbatical
Es ist ein Fehler aufgetreten
⚠️ Hinweis: Wir helfen nicht bei der Stellensuche und Anfragen zur Stellensuche werden nicht bearbeitet.
Es ist ein Fehler aufgetreten

Danke, dass du dich an uns wendest!

Wir werden Ihnen in Kürze weitere Informationen und die Einzelheiten des Treffens mitteilen.

Ups! Beim Absenden des Formulars ist etwas schief gelaufen.
Angebot einholen
Mit der Registrierung bestätigen Sie, dass Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, wie in unseren Datenschutzhinweisen beschrieben, gelesen und verstanden haben und damit einverstanden sind.
Achtung: Seien Sie vorsichtig bei gefälschten Stellenangeboten, die den Namen Jobbatical verwenden. Melden Sie verdächtige Aktivitäten!
Mehr erfahren

Einstellung ohne Hochschulabschluss in Deutschland: Die Entscheidungsmatrix „Erfahrungssäule“ für die Personalabteilung (2026)

6
min lesen
Zuletzt aktualisiert
28. April 2026
Einstellung ohne Hochschulabschluss in Deutschland: Die deutsche Erfahrungspflicht (§ 19c Abs. 2) Einstellung ohne Hochschulabschluss in Deutschland: Die deutsche Erfahrungspflicht (§ 19c Abs. 2)

Die wichtigsten Erkenntnisse zum ZAB-Prozess

• Dank der „Erfahrungssäule“ in Deutschland (§ 19c Abs. 2 AufenthG) können Personalabteilungen bei IT- und nicht reglementierten Tätigkeiten das viermonatige ZAB-Anerkennungsverfahren rechtmäßig umgehen.

• Bewerber benötigen lediglich mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung und einen im Heimatland anerkannten Abschluss (eine deutsche Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht erforderlich).

• Die Mindestgehaltsgrenze gemäß § 19c(2) beträgt 45.552 € pro Jahr (2026) und entspricht damit dem Mindestbetrag für die EU-Blue-Card in Mangelberufen.

• Bewerber für Tätigkeiten im Gesundheitswesen in reglementierten Berufen (Krankenschwestern und Krankenpfleger, Ärzte, Apotheker) können diesen Weg nicht nutzen – eine ZAB-Anerkennung oder eine gleichwertige berufliche Anerkennung ist zwingend erforderlich.

• Personalabteilungen, die diesen Weg richtig nutzen, können die Zeit bis zur Einstellung im Vergleich zum vollständigen Weg der akademischen Anerkennung um 6 bis 10 Wochen verkürzen.

Das deutsche Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat die Einwanderung auf drei Säulen ausgerichtet: Fachkräfte, Potenziale und Erfahrung. Die meisten Personalabteilungen kennen die Säule „Fachkräfte“ – anerkannter Abschluss, ZAB-Bewertung, Erteilung der Blauen Karte. Weitaus weniger Teams nutzen aktiv die Säule „Erfahrung“ (§ 19c Abs. 2 AufenthG), die bei den richtigen Bewerbern den Schritt der Anerkennung des Abschlusses stillschweigend vollständig überflüssig macht.

Für IT- und bestimmte nicht regulierte Stellen bedeutet dies vor allem eines: Sie können den ZAB-Prozess rechtlich umgehen und Ihren Einstellungsprozess um 4 bis 8 Wochen verkürzen.


Was ist die Säule „Erfahrung“?

Die Säule „Berufserfahrung“ stützt sich auf § 19c Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Sie schafft einen Visumweg für Fachkräfte mit umfangreicher Berufserfahrung in nicht reglementierten Berufen – ohne dass ihre ausländische Qualifikation formal nach deutschen Standards anerkannt werden muss.

Die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes von 2023 hat diesen Weg präzisiert und erweitert. Arbeitskräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung und einem im Heimatland anerkannten beruflichen oder akademischen Abschluss können nun in allen nicht reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten. Eine formelle ZAB-Gleichwertigkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich.

Für die Personalabteilung ist dies vor allem in zwei Bereichen von Bedeutung: bei IT-/Technik-Positionen und bei nicht regulierten Positionen im Gesundheitswesen.


Das ZAB-Zeitachsenproblem, das hier gelöst wird

Eine Bewertung durch die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) ist für die meisten Anträge auf eine Blaue Karte und für Fachkräfte obligatorisch, wenn der Antragsteller über einen ausländischen akademischen Abschluss verfügt, der in der anabin-Datenbank noch nicht mit „H+“ bewertet wurde. Eine Standardbewertung durch die ZAB dauert 4 bis 8 Wochen. Ein vollständiges Gleichstellungsverfahren kann sich auf bis zu vier Monate erstrecken.

Gemäß § 19c Abs. 2 entfällt der ZAB-Prüfungsschritt für nicht reglementierte Berufe vollständig. Die Qualifikation des Bewerbers muss zwar weiterhin in seinem Heimatland staatlich anerkannt sein und eine mindestens zweijährige Ausbildung umfassen – die deutschen Einwanderungsbehörden verlangen jedoch kein Vergleichszeugnis.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft zwar weiterhin die Arbeitsbedingungen, dies geschieht jedoch im Rahmen des Visumverfahrens und erfordert keine gesonderte Beantragung durch den Arbeitgeber.


Die HR-Entscheidungsmatrix: Wann kann man § 19c Abs. 2 anwenden?

Nutzen Sie diese Matrix, bevor Sie entscheiden, welchen Weg Sie für einen Nicht-EU-Bewerber ohne eindeutig anerkannten Abschluss einschlagen.


Entscheidungsmatrix für die Säule „Erfahrung“ – IT- und Gesundheitswesen-Positionen 2026

Kriterien § 19c Abs. 2 – Erfahrungssäule Standardroute (ZAB erforderlich)
Rollenart Nicht reglementierter Beruf (z. B. Softwareentwickler, Dateningenieur, IT-Manager im Gesundheitswesen) Jede Funktion – ob reguliert oder nicht reguliert
Hat der Bewerber einen Hochschulabschluss? Nicht erforderlich – eine im Heimatland anerkannte berufliche oder akademische Qualifikation reicht aus Erforderlich für Blue-Card-/§18b-Strecken
Berufserfahrung erforderlich Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich Je nach Studiengang unterschiedlich; ein gleichwertiger Abschluss ist die Hauptvoraussetzung
Benötigen Sie eine ZAB-Bewertung? Nein – wird bei nicht regulierten Funktionen vollständig umgangen Ja – mindestens 4–8 Wochen
Mindestlohn (2026) 45.552 € brutto pro Jahr 45.934,20 € (Mangel an Blue Cards); 50.700 € (Standard)
Ist eine BA-Genehmigung erforderlich? Ja – während des Visumverfahrens überprüft Ja – je nach Strecke
Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsgenehmigung Standard – nach mindestens vier Jahren; Ermessenszuschuss Blaue Karte: 21–27 Monate; stärkerer Rechtsanspruch
Am besten für Erfahrene IT-Fachkräfte ohne anerkannten Abschluss; nicht reglementierte Tätigkeiten im Bereich Gesundheitstechnologie Bewerber mit einem anerkannten Hochschulabschluss, die Anspruch auf die Blaue Karte haben

IT-Berufe: Überschneidungen zwischen § 19c(2) und der Blauen Karte

IT-Fachkräften stehen zwei gangbare Wege ohne Hochschulabschluss offen. Seit November 2023 können erfahrene IT-Fachkräfte die EU-Blue-Card auch über § 18g Abs. 2 beantragen, wofür drei Jahre einschlägige IKT-Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren erforderlich sind. Die Blue Card bietet einen schnelleren Weg zur dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung – 21 Monate mit Deutschkenntnissen auf B1-Niveau, 27 Monate ohne – und stellt einen gesetzlichen Anspruch dar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 19c Abs. 2 findet weiterhin Anwendung, wenn

     
  • Der Bewerber verfügt über zwei Jahre Berufserfahrung, jedoch nicht über drei (wodurch er für den IT-Weg der Blue Card nicht in Frage kommt)
  • Das angebotene Gehalt liegt unterhalb der Mindestgrenze für die Blaue Karte, aber über 45.552 Euro
  • Die praktische Erfahrung des Bewerbers qualifiziert ihn eindeutig für die Stelle, doch theoretische IT-Kenntnisse auf Hochschulniveau lassen sich schwerer nachweisen

Wenn Ihr IT-Kandidat über drei oder mehr Jahre Berufserfahrung verfügt und die Gehaltsschwelle von 45.934,20 € erfüllt, ist die EU-Blue-Card für IT-Fachkräfte aufgrund des schnelleren Wegs zur Daueraufenthaltsgenehmigung und des Status als rechtmäßiger Aufenthaltsberechtigter fast immer die bessere Option.


Funktionen im Gesundheitswesen: Was kann und was kann nicht umgangen werden

Dies ist der Bereich, in dem Personalabteilungen am häufigsten Compliance-Fehler begehen. Die „Experience Pillar“-Regelung gilt nicht für reglementierte Gesundheitsberufe. Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker, Physiotherapeuten und die meisten anderen klinischen Berufe erfordern eine vollständige berufliche Anerkennung – ein von der ZAB-Abschlussvergleichbarkeit getrennter Prozess, der von der zuständigen staatlichen Behörde verwaltet wird.

Einstufung von Tätigkeiten im Gesundheitswesen im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung gemäß § 19c Abs. 2

Rollenart Reguliert? Gilt § 19c Abs. 2? Richtige Route
Arzt / Ärztin Ja Nein Volle berufliche Anerkennung (staatliche Behörde)
staatlich geprüfte/r Krankenpfleger/in Ja Nein Berufliche Anerkennung durch ZAB/GfG
Apotheker Ja Nein Volle berufliche Anerkennung
Manager für Gesundheits-IT / Klinische Informatik Nein Ja § 19c Abs. 2 – ZAB nicht erforderlich
Analyst für medizinische Daten Nein Ja § 19c Abs. 2 – ZAB nicht erforderlich
Projektmanager im Gesundheitswesen Nein Ja § 19c Abs. 2 – ZAB nicht erforderlich
Softwareentwickler für Medizinprodukte Nein Ja (für den technischen/Software-Teil) § 19c Abs. 2 – mit der BA abklären

Überprüfen Sie vor der Wahl eines Vorgehens stets den rechtlichen Status einer Tätigkeit anhand der Datenbank „BerufeNet“ der Bundesagentur für Arbeit. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Einwanderungsspezialisten, bevor Sie ein bedingtes Stellenangebot unterbreiten.


Welche Unterlagen benötigt die Personalabteilung zur Unterstützung eines Antrags gemäß § 19c(2)?

Im Vergleich zum regulären ZAB-Verfahren ist das Unterlagenpaket schlanker – es muss jedoch zwei Dinge eindeutig belegen: dass die im Heimatland erworbene Qualifikation offiziell anerkannt wurde und eine mindestens zweijährige Ausbildung erforderte, und dass der Bewerber über die erforderliche Berufserfahrung verfügt, um die angebotene Stelle auszuüben.

Dokument / Anforderung Einzelheiten
Arbeitsvertrag Bestätigt das Gehalt, die Stellenbeschreibung und die Beschäftigungsbedingungen
Qualifikationsnachweise Kopien von Berufs- oder Hochschulabschlüssen mit beglaubigten Übersetzungen
Nachweis der Anerkennung Nachweis, dass der Abschluss im Heimatland des Bewerbers anerkannt ist
Nachweis über Berufserfahrung Nachweis über mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise, Referenzschreiben)
Reisepass / Reisedokumente Gültiger Ausweis für die Beantragung eines Visums
BA-Prüfung Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft die Arbeitsbedingungen im Rahmen des Visumverfahrens; ein gesonderter Vorabgenehmigungsschritt seitens des Arbeitgebers ist nicht erforderlich

Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Bewerbungsprozess für erfahrene Fachkräfte finden Sie im Leitfaden von Jobbatical zur deutschen Arbeitserlaubnis für erfahrene Fachkräfte (IT/Non-IT).

Wo bei dieser Route noch etwas schiefgehen kann

  • Erteilung nach Ermessensspielraum: Im Gegensatz zur EU-Blue-Card werden Genehmigungen gemäß § 19c Abs. 2 nach dem Ermessen der Einwanderungsbehörde erteilt und stellen keinen gesetzlichen Anspruch dar.
  • Risiko einer Ablehnung: Die Behörden können Bewerbungen ablehnen, wenn die Berufserfahrung des Bewerbers nicht eindeutig mit der ausgeschriebenen Stelle übereinstimmt.
  • Die Unterlagen müssen konkret sein: Allgemeine Erfahrungsnachweise reichen nicht aus; aus den Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, dass der berufliche Werdegang direkt mit den im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben übereinstimmt.
  • Höhere Anforderungen für Bewerber über 45: Bewerber über 45 müssen eine höhere Mindestgehaltsgrenze (55.770 € brutto pro Jahr) erfüllen und den Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge erbringen.
  • Frühzeitiges Eingreifen der Personalabteilung erforderlich: Die Personalabteilung sollte diese Anforderungen bereits in der Angebotsphase erkennen und angehen, nicht erst nach Vertragsunterzeichnung.
  • Operative Komplexität: Die Bearbeitung zahlreicher deutscher Einwanderungsfälle über verschiedene Qualifikationswege und Dienstaltersstufen hinweg erhöht den Aufwand für die Einhaltung von Vorschriften und die administrative Komplexität.

Die Einwanderungsplattform von Jobbatical gleicht jeden Fall mit dem richtigen Verfahren ab, dokumentiert die Anforderungen und weist auf Risiken hin, bevor Anträge eingereicht werden. Vereinbaren Sie eine Demo, um zu sehen, wie dies für Ihr Einstellungsprogramm in Deutschland funktioniert.


Zusammenfassung: Wann sollte man die Säule „Erfahrung“ nutzen?

Wenden Sie § 19c Abs. 2 an, wenn Ihr Bewerber über eine im Heimatland anerkannte Qualifikation (beruflich oder akademisch) verfügt, zwei oder mehr Jahre einschlägige Berufserfahrung vorweisen kann, für eine nicht reglementierte Stelle eingestellt wird und entweder keinen für die Blaue Karte qualifizierenden Abschluss besitzt oder sein Gehalt unter dem Schwellenwert für die Blaue Karte liegt. Für IT-Fachkräfte mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Gehalt von 45.934,20 € oder mehr ist die EU-Blue Card für IT-Spezialisten in der Regel der bessere Weg.

HR-Teams, die in großem Umfang Personal in Deutschland einstellen, finden hier weitere Informationen: den Leitfaden von Jobbatical zu Mangelberufen und Berufsfeldern mit Engpässen in Deutschland sowie einen umfassenden Überblick über die Arbeitsvisumsregelungen für Nicht-EU-Bürger in Deutschland.

Haftungsausschluss: Die Einreisebestimmungen ändern sich häufig; bitte informieren Sie sich bei offiziellen Stellen oder kontaktieren Sie uns, um die aktuellsten Informationen zu erhalten, bevor Sie Entscheidungen treffen.

Häufig gestellte Fragen – Deutschland: Personalbeschaffung im Bereich „Experience Pillar“ ohne ZAB

Benötigen Sie Hilfe bei der Einwanderung in Deutschland?

Sprechen Sie mit unseren Experten für eine optimale Mitarbeitererfahrung.

War dies hilfreich?
JaNein
Vielen Dank! Wir haben deine Nachricht erhalten!
Ups! Beim Absenden des Formulars ist etwas schief gelaufen.
Vielen Dank! Wir haben deine Nachricht erhalten!
Ups! Beim Absenden des Formulars ist etwas schief gelaufen.

In diesem Artikel

    Teilen