In einigen Fällen der Fachkräftezuwanderung kann es vorkommen, dass Arbeitgeber einen Antrag nach einer bestimmten Visumregelung stellen, dann aber eine Vorabgenehmigung nach einer anderen erhalten. Wenn die akademischen Qualifikationen und die beruflichen Aufgaben nicht vollständig übereinstimmen, kann die Bundesagentur für Arbeit eine andere Visumkategorie zuweisen. Die endgültige Entscheidung liegt jedoch bei der Botschaft – ohne dass das Vorabgenehmigungsverfahren neu aufgerollt werden muss.
Ein Personalverantwortlicher beantragte für seinen Mitarbeiter eine Vorabgenehmigung gemäß § 18b, da der Abschluss und die Berufsbezeichnung nicht übereinstimmen. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte die Genehmigung stattdessen gemäß § 18g (Blaue Karte EU) und wies darauf hin, dass die Botschaft auf der Grundlage der Übereinstimmung der Qualifikationen entscheiden werde. Kann die Botschaft eine neue Vorabgenehmigung gemäß § 18b beantragen, wenn sie den Kandidaten für diese Kategorie als besser geeignet erachtet?
Die Botschaft ist befugt, zwischen dem Verfahren für die EU-Blue-Card (18g) und dem für Fachkräfte (18b) zu entscheiden. Die Personalabteilungen müssen sich nicht erneut an die Bundesagentur für Arbeit wenden – die endgültige Entscheidung liegt bei der Botschaft und den Einwanderungsbehörden.
Kontext und Hintergrund
Arbeitgeber, die im Rahmen des deutschen Fachkräfteeinwanderungsprogramms internationale Fachkräfte sponsern, reichen häufig Vorabgenehmigungsanträge bei der Bundesagentur für Arbeit ein. In diesen Anträgen wird die beabsichtigte Visumkategorie angegeben – beispielsweise Artikel 18b für Fachkräfte oder Artikel 18g für EU-Blue-Cards. Manchmal wählt die Behörde eine andere Kategorie als die beantragte aus, insbesondere wenn die akademischen Qualifikationen der Fachkraft nicht vollständig mit der vorgeschlagenen Stellenbeschreibung übereinstimmen.
Die Herausforderung
Ein Arbeitgeber beantragte eine Vorabgenehmigung gemäß § 18b für einen Bewerber, dessen Studienabschluss in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stand. Die Agentur erkannte diese Diskrepanz, erteilte stattdessen die Vorabgenehmigung gemäß § 18g und teilte dem Arbeitgeber mit, dass die Botschaft den Antrag prüfen und die endgültige Entscheidung über die Visumkategorie treffen werde. Dies führte zu Unsicherheit beim Arbeitgeber: Sollte er die Agentur bitten, die Vorabgenehmigung zu ändern, oder auf die Entscheidung der Botschaft warten?
Anwendbare Verordnung:
Gemäß dem deutschen Zuwanderungsgesetz ist die Bundesagentur für Arbeit dafür zuständig, zu prüfen, ob ein Visumantrag die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Fachkraft oder die Erteilung einer EU-Blue-Card erfüllt. Artikel 18b (Fachkräfte) verlangt eine einschlägige berufliche Qualifikation, während Artikel 18g (EU-Blue-Card) einen Hochschulabschluss sowie bestimmte Gehaltsgrenzen vorschreibt. Bei einem vermeintlichen Diskrepanz kann die Agentur dennoch eine Vorabgenehmigung gemäß einem alternativen Artikel erteilen, wobei die endgültige Entscheidung bei der Botschaft liegt.
Ausführliche Erläuterung / Das Ergebnis
In diesem Fall musste sich der Arbeitgeber nicht erneut an die Bundesagentur für Arbeit wenden, um die Vorabgenehmigung zu ändern. Die Botschaft und die Einwanderungsbehörden sind befugt, im Rahmen der abschließenden Prüfung die geeignete Visumart festzulegen, und können das Visum je nach ihrer Einschätzung der Übereinstimmung zwischen Abschluss und Beruf als Fachkräftevisum oder als EU-Blue-Card ausstellen.
Arbeitgeber oder Talent Schritte
- Reichen Sie den Antrag auf Vorabgenehmigung zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein und geben Sie dabei die gewünschte Visumkategorie an.
- Falls die Behörde eine andere Visumkategorie ausstellt, vermerken Sie dies in den internen Umzugsunterlagen.
- Bereiten Sie den Bewerber auf mögliche Fragen der Botschaft zur Übereinstimmung zwischen Qualifikation und Stelle vor.
- Überlassen Sie die endgültige Entscheidung der Botschaft, ohne erneut eine Vorabgenehmigung zu beantragen.
Wichtigste Erkenntnisse / Takeaways
- Eine Diskrepanz zwischen Abschluss und beruflicher Tätigkeit kann dazu führen, dass in der Vorabgenehmigungsphase eine andere Visumkategorie erteilt wird.
- Arbeitgeber müssen keinen neuen Antrag auf Vorabgenehmigung stellen, wenn die Kategorie von der ihres ursprünglichen Antrags abweicht.
- Die endgültige Entscheidung über die Visumkategorie liegt bei der Botschaft, nicht bei der Bundesagentur für Arbeit.
- Eine klare Dokumentation und Vorbereitung können dazu beitragen, die Erwartungen zu steuern, wenn sich Änderungen in den Produktkategorien ergeben.
FAQs
Dies betrifft die folgenden Anwendungsfälle:
- Kann die Botschaft eine Vorabentscheidung über ein Visum zwischen der Kategorie „Fachkräfte“ (18b) und der „Blauen Karte EU“ (18g) ändern?
- Wonach richtet sich, ob ein Fachkraft für die EU-Blue-Card oder ein Fachkräftevisum in Deutschland in Frage kommt?
- Muss die Bundesagentur für Arbeit erneut kontaktiert werden, wenn die Botschaft die Voraussetzungen für eine bestimmte Visumkategorie ändert?
- Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen der EU-Blue-Card und dem Visum für Fachkräfte hinsichtlich der Qualifikationen und der Übereinstimmung mit der Stelle?
- Wie bewertet die Botschaft Fälle von Qualifikationsdiskrepanzen bei den Kategorien für die Vorabgenehmigung von Visa?
- Kann eine Botschaft eine Vorabgenehmigung für ein neues Visum beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine andere Visumart besser geeignet ist?
- In welchen Fällen, in denen der Abschluss und die berufliche Tätigkeit nicht übereinstimmen, hat die Botschaft die endgültige Entscheidungsgewalt über die Visumvergabe?
- Inwiefern beeinflussen Gehaltsgrenzen die Entscheidungen der Einwanderungsbehörden hinsichtlich der EU-Blue-Card und des Visums für Fachkräfte?
- Welche Rolle spielt die Bundesagentur für Arbeit bei der Vorabgenehmigung für die Visumkategorien 18b und 18g?
- Wie sollten Personalabteilungen mit Fällen umgehen, in denen eine Vorabgenehmigung für ein Visum unter einer anderen Kategorie als der beantragten erteilt wird?




