Wichtige Punkte zu den verschiedenen Arten von IKT-Genehmigungen:
- In Spanien gibt es zwei Arten von IKT-Genehmigungen: die IKT-EU für reguläre konzerninterne Versetzungen und die nationale IKT für Dienstleistungsverträge, berufliche Beziehungen oder Fälle, in denen die maximale Aufenthaltsdauer der IKT-EU überschritten wurde
- Das ICT-EU-Verfahren ist der Standard für multinationale Unternehmen; das nationale ICT-Verfahren ist ein Spezialverfahren – wählt man das falsche Verfahren, führt dies zur Ablehnung und man muss von vorne beginnen
- Nur der ICT-EU-Ausweis gewährt Mobilitätsrechte innerhalb der EU – Inhaber eines nationalen ICT-Ausweises sind auf Spanien beschränkt
- Die nationale ICT-Regelung kommt zur Anwendung, wenn der Transfer auf einem Vertrag zwischen Unternehmen (CSS) oder einem Dienstleistungsverhältnis (IP) beruht oder wenn ein Arbeitnehmer die maximale Dauer der ICT-EU-Regelung bereits ausgeschöpft hat
- Beide Arten werden von der UGE-CE innerhalb von 20 Werktagen ohne Arbeitsmarktprüfung bearbeitet – die zuständige Stelle ist dieselbe, doch die Rechtsgrundlage und die erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich
- Die Wahl der richtigen Genehmigungsart von Anfang an schützt Ihr Unternehmen vor Compliance-Risiken und vermeidet kostspielige erneute Anträge
Die meisten Personalabteilungen, die einen Antrag auf eine unternehmensinterne Versetzung nach Spanien stellen, wissen, dass es zwei Arten von ICT-Genehmigungen gibt. Kaum jemand weiß jedoch genau, wann welche davon gilt, und UGE-CE wird Ihre Wahl nicht für Sie korrigieren. Die Beantragung der falschen Genehmigungsart führt zu einer Ablehnung und dazu, dass das Verfahren von vorne beginnen muss.
Dieser Leitfaden schafft Klarheit. Er erläutert die genauen rechtlichen Voraussetzungen für jede Genehmigungsart, die konkreten Fälle, in denen die nationale IKT-Verordnung zur Anwendung kommt, sowie die Unterschiede zwischen den beiden in Bezug auf Dokumentation, Geltungsbereich und Compliance-Verpflichtungen. Am Ende wird Ihr Team wissen, welche Genehmigung für Ihre Datenübermittlung gilt, noch bevor Sie den Antrag stellen.
Die beiden Arten von IKT-Aufenthaltsgenehmigungen in Spanien: Ein struktureller Überblick
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für unternehmensinterne Versetzungen in Spanien richten sich nach der EU-Richtlinie 2014/66/EU und dem spanischen Unternehmergesetz 14/2013. Beide Arten von Versetzungen fallen unter diesen Rahmen, decken jedoch unterschiedliche Versetzungsstrukturen ab und sind mit unterschiedlichen Rechten für den Arbeitnehmer verbunden.
Die ICT-EU-Genehmigung ist für gruppeninterne Versetzungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vorgesehen: Ein Nicht-EU-Bürger, der als Führungskraft, Fachkraft oder Praktikant bei einem Unternehmen außerhalb der EU tätig ist, wird zu einer spanischen Niederlassung innerhalb derselben Unternehmensgruppe versetzt. Die ICT-EU-Genehmigung ist die Standardgenehmigung für multinationale Unternehmen.
Die nationale ICT-Genehmigung ist eine Restkategorie. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Entsendung nicht in die ICT-EU-Struktur passt – vor allem, weil die Beziehung zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Unternehmen auf einem Handelsvertrag beruht und nicht auf einer unternehmensrechtlichen Verbindung oder weil der Arbeitnehmer die ICT-EU-Berechtigung bereits ausgeschöpft hat.
Umfassender Leitfaden für Arbeitgeber zum ICT-Verfahren von Anfang bis Ende: Teilnahmebedingungen, Kosten, Unterlagen, Zeitplan und Pflichten nach der Genehmigung: ICT-Visum für Spanien: Umfassender Leitfaden für Arbeitgeber
Ein Vergleich der beiden Arten von IKT-Genehmigungen in Spanien
Wann gilt die ICT-EU-Genehmigung?
Die ICT-EU findet Anwendung, wenn alle drei der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Mitarbeiter ist ein Nicht-EU-Bürger, der derzeit in einer Führungs-, Fach- oder Ausbildungsposition tätig ist.
- Das entsendende Unternehmen (außerhalb der EU) und die spanische aufnehmende Einrichtung gehören derselben Unternehmensgruppe an, d. h., es besteht eine Mutter-Tochter-, Tochter-Tochter- oder Zweigniederlassungsbeziehung.
- Der Mitarbeiter war vor Beginn der Versetzung mindestens drei Monate lang im Konzern beschäftigt.
Für die überwiegende Mehrheit multinationaler Unternehmen – vom US-Hauptsitz zur spanischen Tochtergesellschaft, von der asiatischen Muttergesellschaft zur europäischen Niederlassung, von der indischen Holdinggesellschaft zur spanischen Gesellschaft – ist die ICT-EU der richtige und einzig mögliche Weg. Wenn Ihre Unternehmensstruktur diese drei Kriterien erfüllt, beantragen Sie bitte keine nationale ICT.
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Arbeitsvertrag überhaupt für die ICT in Frage kommt? Nutzen Sie den „Spain Work and Residence Permit Eligibility Checker“ auf Jobbatical, um den richtigen Weg zu finden, bevor Sie mit dem Antrag beginnen.
Wann gilt die nationale IKT-Genehmigung?
Die nationale IKT-Richtlinie findet in drei konkreten Szenarien Anwendung. Für jedes Szenario gibt es einen anderen dokumentarischen Auslöser, den die UGE-CE prüfen wird.
Szenario 1: Übertragung von Dienstleistungsverträgen (CSS – Contratos de Servicios)
Ein spanisches Unternehmen hat mit einem ausländischen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Das ausländische Unternehmen entsendet einen Mitarbeiter nach Spanien, um diesen Vertrag zu erfüllen. Zwischen den beiden Unternehmen besteht keine beteiligungsrechtliche Verbindung – lediglich eine geschäftliche Vereinbarung.
Dies ist eine gängige Praxis in den Bereichen Beratung, Ingenieurwesen, IT-Dienstleistungen und Bauwesen. Der Arbeitnehmer wird nicht innerhalb einer Unternehmensgruppe versetzt, sondern nach Spanien entsandt, um eine vertraglich vereinbarte Dienstleistung zu erbringen. Die ICT-EU findet hier keine Anwendung. Der richtige Weg ist die nationale ICT.
Wesentliche Anforderung an die Unterlagen: Der Dienstleistungsvertrag zwischen den beiden Unternehmen muss im Rahmen des Antrags vorgelegt werden, zusammen mit einem Nachweis, dass der Arbeitnehmer speziell zur Ausführung des vertraglich vereinbarten Arbeitsumfangs entsandt wird.
Szenario 2: Übertragung beruflicher Beziehungen (IP – Interlocutores Profesionales)
Die Entsendung beruht auf einer beruflichen Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem spanischen Unternehmen, beispielsweise einem langfristigen Beratungsvertrag oder einem Fachauftrag, der keinen formellen Arbeitsvertrag innerhalb einer Unternehmensgruppe darstellt.
Dies gilt für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis professioneller Natur ist und auf Dauer angelegt ist, die strukturellen Kriterien der EU-Richtlinie (gehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe, Arbeitsverhältnis) jedoch nicht erfüllt sind. Die nationale Richtlinie regelt diese Versetzungen auf einer anderen Rechtsgrundlage.
Wesentliche Dokumentationsanforderung: Es müssen Nachweise über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Verträge oder Vereinbarungen, vorgelegt werden, um die Rechtmäßigkeit der Versetzung und die Funktion des Mitarbeiters zu belegen.
Szenario 3: Ablauf der Laufzeit nach dem ICT-EU-Abkommen
Ein Mitarbeiter verfügt über eine ICT-EU-Genehmigung und hat die maximale Gültigkeitsdauer von 3 Jahren für Führungskräfte und Fachkräfte bzw. 1 Jahr für Auszubildende erreicht. Der Einsatz läuft noch. Das Unternehmen kann die ICT-EU-Genehmigung nicht verlängern, da die maximale Gültigkeitsdauer erreicht ist.
In diesem Fall wird die nationale ICT-Genehmigung zum verfügbaren Weg für eine unternehmensinterne Versetzung, um den Einsatz in Spanien fortzusetzen. Es handelt sich dabei nicht um eine Verlängerung der ICT-EU-Genehmigung, sondern um eine eigenständige Genehmigung auf einer anderen Rechtsgrundlage. Der Arbeitnehmer verliert für den verbleibenden Zeitraum seine EU-Mobilitätsrechte, und diese Statusänderung muss im Voraus geplant werden.
📌 Wenn der Einsatz von einem befristeten zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird, ist der Übergang zur EU-Blue-Card oder zur HQP-Genehmigung in der Regel langfristig die bessere Option als die nationale IKT-Genehmigung; beide Möglichkeiten werden im Abschnitt „Planung des Genehmigungsübergangs“ weiter unten behandelt.
Der entscheidende Unterschied bei der Compliance: Mobilität in der EU
Die Mobilität innerhalb der EU ist der operativ bedeutendste Unterschied zwischen den beiden Genehmigungsarten und derjenige, der in der Personalplanungsphase am häufigsten übersehen wird.
Inhaber einer ICT-EU-Genehmigung können bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in anderen EU-Mitgliedstaaten arbeiten, ohne in jedem Land eine neue Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen. Für multinationale Unternehmen mit europaweiten Aktivitäten stellt dies einen erheblichen betrieblichen Vorteil dar, insbesondere für Führungskräfte und Fachkräfte, die an Besprechungen teilnehmen, Projekte leiten oder in mehreren EU-Niederlassungen tätig sind.
Inhaber einer nationalen IKT-Genehmigung verfügen nicht über dieses Recht. Ihre Genehmigung gilt geografisch nur für Spanien. Für eine Tätigkeit in einem anderen EU-Land – selbst im Rahmen eines kurzfristigen Projekts – ist eine gesonderte Arbeitserlaubnis in diesem Land erforderlich. Dies stellt ein Compliance-Risiko dar, das Personalabteilungen bei der Verwaltung grenzüberschreitender Entsendungen häufig übersehen.
Wenn die Tätigkeit Ihres Mitarbeiters regelmäßige Einsätze außerhalb Spaniens innerhalb der EU umfasst, ist das ICT-EU-Verfahren nicht optional, sondern der einzige rechtskonforme Weg. Wenden Sie das nationale ICT-Verfahren nur dann an, wenn die Entsendung tatsächlich nicht unter das ICT-EU-Verfahren fällt oder wenn sich der Mitarbeiter in einer Situation nach Ablauf des ICT-EU-Verfahrens befindet.
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Unterschiede in der Dokumentation, die Ihr HR-Team kennen muss
Beide Genehmigungsarten erfordern denselben Kernsatz an Unterlagen: Nachweis der Geschäftstätigkeit, Qualifikationen der Mitarbeiter, private Krankenversicherung, Führungszeugnis und ein Auftragsschreiben. Der Unterschied liegt in den Unterlagen zum Nachweis der Geschäftsbeziehung:
Erforderliche Unterlagen nach Art der IKT-Genehmigung
Die Anforderung zur Einhaltung des Entsendegesetzes bei Übernahmen durch National ICT ist ein Detail, das vielen Personalabteilungen entgeht. Bei Übernahmen im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ist das entsendende Unternehmen gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen des Mitarbeiters den spanischen Mindeststandards entsprechen – und nicht nur den Bedingungen des Einsatzvertrags.
Eine vollständige Übersicht darüber, welche Unterlagen die UGE-CE verlangt und wie häufige Fehler zu Ablehnungen führen, finden Sie im Leitfaden zu Ablehnungen von IKT-Genehmigungen in Spanien.
IKT-EU-Aufenthaltsgenehmigung für Spanien und nationale IKT-Aufenthaltsgenehmigung: Welche gilt für Ihren Mitarbeiter?
Welcher Weg ist der richtige? Ein Entscheidungsrahmen für die Personalabteilung
Nutzen Sie dieses Rahmenwerk, um vor der Einreichung die richtige Genehmigung zu ermitteln
- Befindet sich das entsendende Unternehmen außerhalb der EU und gehört es derselben Unternehmensgruppe an wie die spanische aufnehmende Einrichtung? Falls ja – und es handelt sich um eine Führungskraft, einen Fachspezialisten oder einen Praktikanten – reichen Sie das Formular ICT-EU ein.
- Beruht die Übertragung auf einem Vertrag über kommerzielle Dienstleistungen zwischen zwei rechtlich getrennten Unternehmen (die nicht derselben Unternehmensgruppe angehören)? Falls ja – reichen Sie die nationale IKT-Meldung (CSS-Basis) ein.
- Beruht die Überweisung auf einer geschäftlichen Beziehung, die keine konzerninterne Beschäftigungsstruktur darstellt? Falls ja – reichen Sie die nationale ICT-Erklärung (auf IP-Basis) ein.
- Hat der Mitarbeiter bereits eine ICT-EU-Genehmigung für die maximal zulässige Dauer inne? Falls ja und der Einsatz in Spanien fortgesetzt wird, prüfen Sie, ob eine nationale ICT-Genehmigung oder ein Übergang zur HQP/EU-Blue-Card langfristig sinnvoller ist.
- Muss der Mitarbeiter während seines Einsatzes in anderen EU-Ländern arbeiten? Falls ja, ist die ICT-EU obligatorisch. Verwenden Sie nicht die nationale ICT, wenn eine Mobilität innerhalb der EU betrieblich erforderlich ist.
Die Entscheidung zwischen ICT und HQP ist eine von der Entscheidung zwischen den beiden ICT-Typen getrennte Entscheidung; drei Fragen geben den Ausschlag: Spanien-ICT oder HQP-Genehmigung
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Regelung für die Versetzung Ihres Mitarbeiters gilt, vereinbaren Sie vor der Einreichung einen Beratungstermin mit den Einwanderungsexperten von Jobbatical. Die Entscheidung über die Einreichung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, sobald UGE-CE den Antrag bearbeitet hat.
Planung des Übergangs bei Genehmigungen
Wenn die ICT-EU-Genehmigung Ihres Mitarbeiters bald abläuft und der Einsatz in eine Festanstellung übergeht, ist die nationale ICT-Genehmigung selten die beste langfristige Lösung. Die beiden gängigsten Übergangswege sind:
- Die HQP-Genehmigung: wird über die UGE-CE abgewickelt, keine Konzernzugehörigkeit erforderlich, geeignet für eine Festanstellung bei einem spanischen Unternehmen. Ausführliche Informationen finden Sie im Leitfaden „Spanien: ICT vs. HQP“.
- Die EU-Blue-Card: auf einer Gehaltsschwelle basierend, ermöglicht EU-weite Mobilität und bietet einen soliden Weg zu einem langfristigen Aufenthaltsrecht. Weitere Informationen finden Sie auf der Serviceseite zur EU-Blue-Card in Spanien.
Beide Anträge können von Spanien aus über UGE-CE gestellt werden. Beginnen Sie mit dem Antragsverfahren mindestens 6 Monate vor Ablauf der ICT-EU-Genehmigung – nicht erst zum Ablauftermin. Eine Lücke in der rechtlichen Genehmigung zwischen den einzelnen Genehmigungen unterbricht die Aufenthaltskontinuität Ihres Mitarbeiters und birgt für Ihr spanisches Unternehmen ein Risiko hinsichtlich der Arbeitserlaubnis.
Ohne ein spezielles System scheitert die Einhaltung der Vorschriften, wenn es darum geht, den Ablauf von Aufenthaltsgenehmigungen, die EU-Fristen und die Übergangsfristen für Mitarbeiter im Rahmen eines Unternehmensumzugs zu verwalten. Die Einwanderungsplattform von Jobbatical erfasst all dies – mit Fristenbenachrichtigungen, Dokumentenmanagement und fachkundiger Unterstützung vom ersten Antrag bis zum Übergang der Aufenthaltsgenehmigung.
Vereinbaren Sie eine Vorführung, um zu erfahren, wie das für Ihr Mobilitätsprogramm in Spanien funktioniert.
Haftungsausschluss: Die Einreisebestimmungen ändern sich häufig; bitte informieren Sie sich bei offiziellen Stellen oder kontaktieren Sie uns, um die aktuellsten Informationen zu erhalten, bevor Sie Entscheidungen treffen.
Häufig gestellte Fragen – Spanien: ICT-EU-Genehmigung vs. nationale ICT-Genehmigung
Was ist der Unterschied zwischen der spanischen ICT-EU-Genehmigung und der nationalen ICT-Genehmigung?
Die ICT-EU-Genehmigung ist für Führungskräfte, Fachkräfte oder Auszubildende aus Nicht-EU-Ländern bestimmt, die innerhalb derselben Unternehmensgruppe von außerhalb der EU nach Spanien entsandt werden. Sie gewährt EU-weite Mobilität. Die nationale ICT-Genehmigung kommt in anderen Fällen zur Anwendung – vor allem, wenn eine Entsendung auf einem Dienstleistungsvertrag zwischen zwei Unternehmen (CSS), einem beruflichen Verhältnis (IP) beruht oder nachdem ein Arbeitnehmer die maximale Gültigkeitsdauer seiner ICT-EU-Genehmigung ausgeschöpft hat. Inhaber einer nationalen ICT-Genehmigung sind ausschließlich auf Spanien beschränkt.
Wann ist für eine Versetzung die nationale ICT-Genehmigung anstelle der ICT-EU erforderlich?
Das nationale ICT-Verfahren kommt zur Anwendung, wenn: (1) die Entsendung auf einem Dienstleistungsvertrag zwischen einem spanischen und einem ausländischen Unternehmen beruht und nicht auf einem konzerninternen Arbeitsverhältnis; (2) die Entsendung ein berufliches Verhältnis betrifft, das die Zulassungskriterien für das ICT-EU-Verfahren nicht erfüllt; oder (3) der Arbeitnehmer die maximale Dauer von drei Jahren im Rahmen des ICT-EU-Verfahrens bereits erreicht hat und der Einsatz fortgesetzt wird. Trifft keiner dieser Fälle zu, ist das ICT-EU-Verfahren der richtige Weg.
Kann Inhaber einer nationalen IKT-Genehmigung in anderen EU-Ländern arbeiten?
Nein. Die nationale ICT-Genehmigung gilt ausschließlich für Spanien. Sie gewährt keine Mobilitätsrechte innerhalb der EU. Nur die ICT-EU-Genehmigung berechtigt den Inhaber, in anderen EU-Mitgliedstaaten bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zu arbeiten. Wenn Ihr Mitarbeiter in mehreren EU-Ländern tätig sein muss, ist die ICT-EU-Genehmigung zwingend erforderlich.
Werden beide Arten von IKT-Genehmigungen über UGE-CE bearbeitet?
Ja. Sowohl die EU-IKT-Genehmigung als auch die nationale IKT-Genehmigung werden von der UGE-CE (der Abteilung für Großunternehmen und strategische Konzerne) innerhalb von 20 Werktagen bearbeitet, wobei in keinem der beiden Fälle eine Arbeitsmarktprüfung erforderlich ist. Die zuständige Bearbeitungsstelle ist dieselbe – jedoch unterscheiden sich die Rechtsgrundlage, die Zulassungskriterien und die Anforderungen an die Unterlagen zwischen den beiden Genehmigungsarten, weshalb die Einreichung unter der falschen Genehmigungsart zu einer Ablehnung und nicht zu einer automatischen Umleitung führt.
Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer die maximale Beschäftigungsdauer gemäß der ICT-EU-Verordnung erreicht?
Für Führungskräfte und Fachkräfte mit einer ICT-EU-Genehmigung gilt eine maximale Aufenthaltsdauer von 3 Jahren. Für Praktikanten gilt eine Höchstdauer von einem Jahr. Sobald die maximale Gültigkeitsdauer der ICT-EU-Genehmigung erreicht ist und der Einsatz fortgesetzt wird, muss das Unternehmen entweder eine nationale ICT-Genehmigung (für die fortlaufende Tätigkeit in Spanien) beantragen oder den Mitarbeiter auf einen anderen langfristigen Aufenthaltsweg umstellen, beispielsweise auf die HQP-Genehmigung oder die EU-Blue-Card. Es ist unerlässlich, diesen Übergang mindestens sechs Monate im Voraus zu planen, um eine Lücke im Rechtsstatus zu vermeiden.
Kommen beide Arten von IKT-Genehmigungen für die steuerliche Regelung des spanischen „Beckham-Gesetzes“ in Frage?
Die Berechtigung nach dem Beckham-Gesetz richtet sich nach der steuerlichen Ansässigkeit des Arbeitnehmers in der Vergangenheit und nicht nach der Art der Aufenthaltsgenehmigung. Sowohl Inhaber einer ICT-EU- als auch einer nationalen ICT-Genehmigung, die in den letzten fünf Jahren nicht in Spanien steuerlich ansässig waren, können in der Regel die Sondersteuerregelung für Expatriates beantragen (Pauschalsteuersatz von 24 % auf Einkünfte bis zu 600.000 € für sechs Jahre). Der Antrag nach dem Beckham-Gesetz muss innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Anmeldung des Arbeitnehmers bei der spanischen Sozialversicherung gestellt werden – die Anspruchsberechtigung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf die Aufenthaltsgenehmigung zu prüfen.


