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Frankreich: Neue Regeln für Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Arbeitnehmer

2
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Erstellt
30. August 2024
Zuletzt aktualisiert
29. April 2026
Charlotte Gachon
Charlotte Gachon
Ein Experte für globale Mobilität, der sich darauf spezialisiert hat, Kunden dabei zu helfen, die Einwanderungsbestimmungen zu erfüllen und sich erfolgreich in einem neuen Land einzuleben. Er begleitet den gesamten Umzugsprozess und bietet professionelle Unterstützung bei jedem Schritt.
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Neue Regeln für Aufenthaltskarten
  • Die französische Regierung hat das Verfahren für die Beantragung von Aufenthaltskarten für Nicht-EU-Arbeitnehmer in Sektoren mit Arbeitskräftemangel (Baugewerbe, Gaststättengewerbe, Gesundheitswesen, persönliche/häusliche Dienstleistungen) vereinfacht und wendet sich damit an diejenigen, die über kein ordnungsgemäßes Langzeitvisum oder eine Arbeitserlaubnis verfügen und einen Beitrag zur Wirtschaft geleistet haben 2024 Einwanderungsgesetz.
  • Die Arbeitnehmer können nun selbständig eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltskarte (carte de séjour) beantragen, entweder als travailleur temporaire oder als salarié, ohne dass der Arbeitgeber dies veranlasst, je nach Art des Arbeitsvertrags (befristeter CDD oder unbefristeter CDI).
  • Voraussetzung ist, dass Nicht-EU/EWR/Schweizer Staatsangehörige innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Mangelberuf gearbeitet haben, derzeit eine entsprechende Tätigkeit ausüben und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in Frankreich leben.
  • Die Anträge sind bei der örtlichen Präfektur einzureichen, wobei die Einführung von Online-Anträgen vorgesehen ist; das Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2026 verfügbar, wobei die Bearbeitungszeiten noch nicht festgelegt sind.

Die französische Regierung hat die Beantragung von Aufenthaltsgenehmigungen für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten erleichtert, insbesondere für diejenigen, die in Sektoren mit Arbeitskräftemangel arbeiten. 

Die neuen Regelungen sollen Arbeitnehmern helfen, die einen Beitrag zur französischen Wirtschaft leisten, aber nicht über ein entsprechendes Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder eine Arbeitserlaubnis verfügen. Viele Arbeitnehmer in Sektoren mit Arbeitskräftemangel, wie dem Baugewerbe, dem Gaststättengewerbe, dem Gesundheitswesen und persönlichen oder häuslichen Dienstleistungen, fallen in diese Kategorie. 

Diese Änderung ist Teil des Einwanderungsgesetzes 2024, das dazu beitragen soll, den Mangel an Arbeitsplätzen zu beheben und den bereits in Frankreich lebenden Arbeitnehmern Rechtssicherheit zu bieten. Ohne die richtigen Papiere riskieren diese Arbeitnehmer ernsthafte Konsequenzen, einschließlich einer möglichen Ausweisung aus Frankreich und hoher Geldstrafen für ihre Arbeitgeber. Die neuen Vorschriften geben Arbeitnehmern mit knappen Arbeitsplätzen die Möglichkeit, ihren Status zu legalisieren, wobei ihr beruflicher Werdegang, ihre familiären Verpflichtungen und ihre gute Integration in die französische Gesellschaft berücksichtigt werden.

Ein einfacheres, schnelleres Verfahren

Eine der wichtigsten Änderungen im Rahmen der neuen Vorschriften besteht darin, dass Arbeitnehmer die Aufenthaltskarte nun selbst beantragen können, ohne dass ihr Arbeitgeber das Verfahren in Gang setzen muss. Zuvor musste der Arbeitgeber ein Formular für die Arbeitserlaubniskomponente ausfüllen, das der Arbeitnehmer dann seinem Antrag beifügte. Jetzt können Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, diesen Schritt selbständig tun.

Wenn sie genehmigt werden, erhalten die Antragsteller eine einjährige Aufenthaltskarte, eine so genannte carte de séjour, in der Kategorie travailleur temporaire oder salarié, je nachdem, ob ihr Arbeitsvertrag befristet (CDD) oder unbefristet (CDI) ist. Die Karte ist verlängerbar und ermöglicht es den Arbeitnehmern, ihre Beschäftigung in Frankreich legal fortzusetzen.

Antrag und Zeitplan

Um diese Aufenthaltskarte zu erhalten, müssen die Antragsteller die folgenden Bedingungen erfüllen:

-> Sie müssen aus einem Nicht-EU/EWR/Schweizer Land stammen.

-> Sie haben in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate (diese Monate müssen nicht aufeinander folgen) in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gearbeitet.

-> Ausübung einer Tätigkeit in einem Sektor, in dem zum Zeitpunkt der Bewerbung Personalmangel herrscht.

-> Ununterbrochener Aufenthalt in Frankreich seit mindestens drei aufeinander folgenden Jahren.

Die Anträge müssen bei der örtlichen Präfektur eingereicht werden - das neue Verfahren ist jetzt in Kraft und wird bis zum 31. Dezember 2026 verfügbar sein. Es wird erwartet, dass viele Präfekturen bald Online-Antragsoptionen anbieten werden, obwohl noch nicht alle diese Systeme laufen.

Derzeit liegen keine Informationen darüber vor, wie lange es dauert, bis die Anträge bearbeitet werden. 

Häufig gestellte Fragen zu den neuen Vorschriften für Aufenthaltsgenehmigungen für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern in Frankreich

Wie lange läuft das Antragsverfahren für die neue französische Aufenthaltskarte für Arbeitskräfte in Personalmangelberufen?

Das vereinfachte Antragsverfahren für Arbeitnehmer in Branchen mit Personalmangel ist derzeit in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Kann ich eine Aufenthaltsgenehmigung für Arbeitskräfte in Mangelberufen beantragen, ohne dass mein Arbeitgeber daran beteiligt ist?

Ja, gemäß dem Einwanderungsgesetz von 2024 können berechtigte Arbeitnehmer nun selbstständig eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, ohne dass ihr Arbeitgeber das Verfahren einleiten muss.

Welche Anforderungen an die Berufserfahrung gelten für diese Aufenthaltskarte für Arbeitskräfte in Frankreich, die in Bereichen mit Personalmangel tätig sind?

Bewerber müssen in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate lang in einem Beruf mit Personalmangel gearbeitet haben, um bis 2026 Anspruch auf die Karte zu haben.

Wie lange muss ich in Frankreich gelebt haben, um Anspruch auf die Aufenthaltskarte für Fachkräfte in Mangelberufen zu haben?

Um die Voraussetzungen zu erfüllen, müssen Sie mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Frankreich gelebt haben.

Welche Art von Aufenthaltskarte erhalte ich, wenn mir die französische Aufenthaltskarte für Fachkräfte mit Arbeitskräftemangel bewilligt wird?

Erfolgreiche Antragsteller erhalten eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung, die sogenannte „carte de séjour“, in der Kategorie „befristet oder unbefristet Beschäftigte“.

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